Satzung der Georg-Friedrich-Einicke-Gesellschaft, Göttingen
Gegründet am 19. Februar 2013


§ 1. Name, Sitz. Die Gesellschaft trägt den Namen „Georg-Friedrich-Einicke-Gesellschaft“. Sie hat ihren Sitz in Göttingen.


§ 2. Zweck. Zweck der Gesellschaft ist die ideelle und materielle Förderung der Erforschung, Edition und Aufführung von Werken mitteldeutscher Komponisten („Kleinmeister“) des 17. und 18. Jahrhunderts.


§ 3. Geschäftsjahr. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2013.


§ 4. Mitgliedschaft. (1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss bei grober Verletzung von Interessen der Gesellschaft. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.


§ 5. Organe. (1) Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der wissenschaftliche Beirat.
(2) Die Mitgliederversammlung hat alle Entscheidungen zu treffen, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgt ist.
(3) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, die die Mitgliederversammlung aus ihrer  Mitte für zwei Jahre wählt.
(4) Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu führen, die Mitgliederversammlung wenigstens einmal jährlich einzuberufen, sie vorzubereiten, zu leiten und ihre Beschlüsse auszuführen.
(5) Der wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung berufen.


§ 6. Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7. Satzungsänderung, Auflösung. (1) Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an die Göttinger Händel-Gesellschaft.


Beitragsordnung: Die Mitgliederversammlung am 19.02.2013 einigte sich darauf, dass es aktive und passive Mitglieder der Gesellschaft gibt. Aktive Mitglieder verpflichten sich, einmal jährlich an einer Aufführung mitzuwirken, die von der Georg-Friedrich-Einicke-Gesellschaft betrieben wird. Passive Mitglieder unterstützen mit ihrem finanziellen Beitrag die Zwecke der Georg-Friedrich-Einicke-Gesellschaft. Der Mindestbeitrag für passive Mitglieder beträgt 12,- Euro pro Jahr.